News aus dem Kanton St. Gallen

Gemeinsames Singen ist wieder erlaubt

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22.04.2021
Aufgrund der neuesten Bundesratsbeschlüsse dürfte nun in vielen Gottesdiensten erstmals wieder der schmerzlich vermisste Gemeindegesang ertönen. Erleichterungen gibt es auch für weitere kirchliche Veranstaltungen. Chorproben und Seniorennachmittage sind wieder möglich, im Freien dürfen sich neu bis zu hundert Gottesdienstbesuchende versammeln.

Der seit Montag, 19. April 2021 geltende Beschluss des Bundesrats bringt gleich mehrere Erleichterungen für das kirchliche Leben in der Pandemie. Die wohl wichtigste Lockerung ist, dass die Gemeinde wieder im Gottesdienst singen darf, wenn auch mit Maske. Der Gemeindegesang bildet ein zentrales Element beim gottesdienstlichen Feiern.

Seniorennachmittag Ja, nur anders
Waren noch bis letzten Sonntag maximal 50 Gottesdienstbesuchende erlaubt, dürfen sich neu bis zu hundert Personen versammeln, wenn der Gottesdienst im Freien stattfindet. In Innenräumen bleibt es bei 50. Möglich sind auch wieder Vorträge, Instrumentalkonzerte, Info- und weitere Publikumsveranstaltungen bis maximal 50 Personen in Innenräumen. Mit Verzicht aufs gemeinsame Singen, Verpflegung und Zirkulation sind jetzt auch wieder Seniorennachmittage gestattet. Von den Lockerungsschritten profitieren auch nichtöffentliche Veranstaltungen. So dürfen maximal 15 Teilnehmende bei aktiven Anlässen wie Kursen, kirchliche Erwachsenenbildung oder Gesprächs- und Hauskreisen dabei sein. Unter strengen Auflagen sind auch wieder Chorproben mit bis zu 15 Sängerinnen und Sängern erlaubt. Chorauftritte vor Publikum bleiben weiterhin untersagt.

Grundsätzlich gelten Schutzbestimmungen
Für alle kirchlichen Anlässe gelten nach wie vor umfassende Schutzbestimmungen wie Hygieneregeln und Maskenpflicht, Abstandsregeln, Sitzpflicht, Gesangs- und Verpflegungsverbot. Die aktuellen Detailregelungen, Ausnahmen und Rahmenschutzkonzepte hat der Kirchenrat der Evangelischen Landeskirche Thurgau den Kirchgemeinden mit Schreiben vom Dienstag, 20. April 2021 bekannt gemacht. So gelten für Kinder und Jugendliche bis zu 20 Jahren wesentlich lockerere Schutzbestimmungen, wenn sie unter sich sind. Wegen der Durchmischung von Kindern und Erwachsenen und Platzwechsel bleibt «Fiire mit de Chliine» jedoch noch untersagt. Bereits seit 1. März 2021 sind Kinder- und Jugendlager mit Verpflegung und Übernachtung wieder erlaubt. (brb)

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