News aus dem Kanton St. Gallen

Einblick in Bundesgerichtsentscheide

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23.11.2016
Peter Karlen ist eines der 38 Mitglieder des Bundesgerichts. In St. Gallen erklärte er, wie das Christentum den säkularen Staat mitgeprägt hat und wie dieser Staat angesichts der zunehmenden religiösen Pluralität seine Rahmenbedingungen anpasst – auch im Hinblick auf Gerichtsentscheide.

Die Bevölkerung war verunsichert, als das Bundesgericht 2015 entschied, dass ein Mädchen in St.Margreten sein Kopftuch in der Schule tragen dürfe. Wie kommt es zu einem solchen Entscheid? Fürs Erste erinnerte Karlen an die Optik der Richter: Sie hätten einen Einzelfall zu beurteilen – und es müsse entschieden werden. Um die Rahmenbedingungen solcher Entscheide verständlicher zu machen, sprach der Referent über den säkularen Staat, über aktuelle Gerichtsfälle und über die Entscheidungsfindung. 

Christentum und säkularer Staat

«Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott was Gottes ist.» Diese Antwort Jesu auf die Frage der Schriftgelehrten, ob man dem Kaiser Steuern zahlen soll, erwähnte Karlen als biblischen Beleg für die im Christentum angelegte Trennung von weltlicher und geistlicher Sphäre. In verschiedenen Stationen habe sich diese Trennung durchgesetzt, so im mittelalterlichen Kampf zwischen Papst und Kaiser, dann im nachreformatorischen Ringen um einen Staat, in dem verschiedene Konfessionen zusammen leben, und schliesslich in der Anerkennung der Grundrechte im Zeitalter der französischen Revolution. Die Trennung von Staat und Kirche, die zuerst von der protestantischen und dann auch von der katholischen Kirche anerkannt worden ist, sei aber kein universelles Konzept, sagte Karlen. Asiatische Religionen hätten durch ihre Toleranz diese Trennung weniger thematisiert und im Islam sei sie nicht vorgesehen. Zudem zeige dieses Modell der Trennung in Europa viele nationale Eigenheiten. 

Zur rechtlichen Situation in der Schweiz erwähnte Karlen die Präambel der Verfassung «Im Namen Gottes». Sie habe aber juristisch keine Bedeutung, sei eher eine geschichtliche Erinnerung. Relevant seien Art. 8 zur Rechtsgleichheit, Art. 15 zur Glaubens- und Gewissensfreiheit und Art. 72, der die Regelung des Verhältnisses von Kirche und Staat den Kantonen überlässt.Als Fremdkörper erscheine da auch der Satz: «Der Bau von Minaretten ist verboten.»

Aktuelle Gerichtsfälle 

1990 wehrte sich ein Lehrer im Tessin gegen ein Kruzifix im Schulzimmer – das Bundesgericht gab ihm recht. Ein analoger Fall in Deutschland wurde 1995 ähnlich entschieden. Anders aber Strassburg 2011 bei einem Streit in Italien.  Bei der Verweigerung des Schwimmunterrichts eines muslimischen Mädchens gab das Bundesgericht 1993 den Eltern recht. Anders 2009 bei einem Knaben. Hier wurde das Schwimmen als Teil schweizerischer Werte gesehen und im Sinne der Integration der Schule recht gegeben. 

Kleidervorschriften können für Muslime religiös geprägt sein, was sich vor allem beim Kopftuch zeigt. 1997 hat das Bundesgericht einer Lehrerin verboten, beim Unterricht ein Kopftuch zu tragen, was von Strassburg bestätigt wurde. Im Fall von St. Margrethen hingegen wurde 2015 einer Schülerin erlaubt, das Kopftuch zu tragen. 

Karlen erinnerte daran, dass Juden und Sekten oft unkompliziert Dispensen erhalten hätten. Unterricht von Ordensschwestern war allgemein akzeptiert. Zu den Bundesgerichtsentscheiden meinte er, dass sie oft zu allgemein wirkten. Man könne noch mehr differenzieren und beachten, wo ein Kruzifix hänge oder was die Motive für die Einhaltung religiöser Vorschriften seien. Und es gelte zu beachten, ob damit ein politisches Signal für die Integration oder gegen eine Religion ausgesandt werde. 

 

Text: Andreas Schwendener | Foto: pd  – Kirchenbote SG, Dezember 2016

 

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