Kritik an Rechnung der St. Galler Kantonalkirche
Nach Artikel 163 der Kirchenordnung hätte der Kirchenrat bei manchen Budgetüberschreitung Nachtragskredite beantragen müssen, kritisierte Roman Rutz. Laut Rutz stellte sich der Kirchenrat bis zur Synode auf den Standpunkt, die Finanzkompetenz sei pro Fall zu verstehen und nicht summarisch. Auf Nachfrage des «Kirchenboten» krebst der Kirchenrat nun zurück. Er halte nicht daran fest, die Finanzkompetenzen «generell und unbeschränkt» als mehrfach nutzbare Einzelkompetenzen pro Fall zu verstehen, schreibt er. «Die bisherige Praxis beruhte auf einer schlanken Administration, einem pragmatischen Umgang mit vorhandenen Ressourcen und dem Umstand, dass sich Budgetunterschreitungen in der Jahresrechnung häufig weigehend ausgeglichen haben.» Nun wolle er den Budgetprozess und das unterjährige Finanzcontrolling schrittweise verbessern, schreibt der Kirchenrat.
Formale Unklarheiten
Der zweite Kritikpunkt betraf eine aus dem Finanzausgleich finanzierte Stelle, die Kirchgemeinden in behördenrechtlichen Fragen unterstützt. Rutz monierte, dass der Kirchernrat dazu keine Verfügungen und Vereinbarungen erlassen habe, wie es der Artikel 10 des Finanzausgleichsreglements verlangt. Der Kirchenrat schreibt nun, die Einsätze der Stelle seien durch Aufsichtsschreiben definiert gewesen, die zwar nicht explizit als Vereinbarungen oder Verfügungen ausgewiesen gewesen seien, materiell aber diesen Charakter gehabt hätten. Dem «Kirchenboten» liegen solche Aufsichtsschreiben vor. In Zukunft werde er diese Schreiben formal klarer im Sinne des Finanzausgleichsreglements ausgestalten, schreibt der Kirchenrat. Dieses wurde vor zwei Jahren revidiert.
Antwort des Kirchenrates im Wortlaut
Zu Budgetüberschreitungen stellte der «Kirchenbote» dem Kirchenrat die Frage, ob er nach wie vor der Ansicht sei, dass sein in der Kirchenordnung festgelegte Finanzkompetenz pro Fall und nicht pro Jahr zu verstehen sei. Zudem fragte er, welche Schritte der Kirchenrat unternehme, um genauer zu budgetieren und bei Bedarf einen Nachtragskredit bei der Synode einzuholen.
Antwort des Kirchenrates zu Budgeüberschreitungen
«Der Kirchenrat hält nicht daran fest, dass die in Art. 163 lit. j der Kirchenordnung genannten Finanzkompetenzen generell und unbeschränkt als mehrfach nutzbare Einzelkompetenzen pro Fall zu verstehen seien. Die bisherige Praxis war über längere Zeit von einem pragmatischen Umgang mit Budgetabweichungen geprägt. Sie beruhte auf einer schlanken Administration, einem pragmatischen Umgang mit den vorhandenen Ressourcen und dem Umstand, dass sich Budgetüberschreitungen und Budgetunterschreitungen in der Jahresrechnung häufig weitgehend ausgeglichen haben. Hinzu kamen in verschiedenen Jahren höhere Steuereinnahmen als budgetiert, sodass die effektiven Rechnungsergebnisse regelmässig besser ausfielen als erwartet.
Gleichzeitig anerkennt der Kirchenrat, dass die Formulierung der Kirchenordnung – insbesondere der Begriff der «jährlichen Finanzkompetenz» – sorgfältig zu beachten ist. Aus heutiger Sicht ist deshalb klar: Wo sich abzeichnet, dass die in Art. 163 lit. j genannten Kompetenzen im massgeblichen Sinn überschritten werden, ist rechtzeitig zu prüfen, ob ein Nachtragskredit gemäss Art. 163 lit. i der Kirchenordnung einzuholen ist. Die Diskussion an der Synode und die Hinweise der Geschäftsprüfungskommission haben gezeigt, dass die bisherige Praxis präzisiert und die finanzielle Steuerung weiterentwickelt werden muss.
Der Kirchenrat will deshalb den Budgetprozess und das unterjährige Finanzcontrolling schrittweise verbessern. Bereits für den nächsten Budgetprozess wird stärker von den effektiven Zahlen und nicht primär vom Vorjahresbudget ausgegangen. Zudem wurden die Ressorts ausdrücklich aufgefordert, neue Projekte, einmalige Ausgaben und absehbare Mehrkosten frühzeitig zu melden. Damit soll der Wechsel von einer reinen Bringschuld zu einer aktiveren Holschuld in der Budgetierung vollzogen werden. Ziel ist, absehbare ausserordentliche Aufwendungen früher zu erkennen und entweder korrekt zu budgetieren oder – falls nötig – rechtzeitig der Synode als Nachtragskredit vorzulegen.
Ein monatliches Controlling mit aussagekräftigen Budgetabweichungen war mit der bisherigen Rechnungslegung und den bestehenden Ressourcen nur eingeschränkt möglich. Der Kirchenrat prüft deshalb, welche zusätzlichen Instrumente nötig und verhältnismässig sind, um die Anforderungen an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft auch in diesem Bereich noch besser zu erfüllen. Dabei soll das künftige System nicht einfach die Praxis politischer Gemeinden kopieren, sich aber stärker an deren Standards von Planung, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle orientieren.»
Finanzierung der Stelle «Gemeindeleitung und -verwaltung»
Weiter stellte der «Kirchenbote» dem Kirchenrat drei Fragen zur Stelle «Gemeindeleitung und -verwaltung»: Erstens, ob sie über Artikel 10 des Finanzausgleichsreglements finanziert wird. Zweitens, ob es stimmt, dass es bis anhin weder eine Verfügung noch eine Vereinbarung gab, wie es Artikel 10 verlangt. Und drittens, welche Schritte der Kirchenrat unternimmt, um das nachzuholen.
Antwort des Kirchenrates
«Die Stelle «Gemeindeleitung und -verwaltung» wird über den Finanzausgleich finanziert, konkret über die Beitragsart B gemäss Art. 10 des Reglements über den Finanzausgleich (GE 52-20). Diese Bestimmung sieht vor, dass Kirchgemeinden, die ihre Aufgaben als öffentlich-rechtliche Körperschaften nicht oder nur noch mit Unterstützung bewältigen können, durch eine Beratungsperson oder eine Fachperson unterstützt werden können. Dauer und Auftrag einer solchen Unterstützung sind mit der Kirchgemeinde zu vereinbaren oder vom Kirchenrat zu verfügen.
Die Stelle ist aus dem Umsetzungsprozess «St.Galler Kirche 2025» hervorgegangen. Sie ist auf die Unterstützung von Kirchgemeinden in Fragen der Gemeindeleitung, Gemeindeverwaltung, Personalführung, Wahlfähigkeiten, Weiterbildungen, Kuratorien und anspruchsvollen Behörden- oder Personalprozessen ausgerichtet. Gleichzeitig wurde die Kirchenschreiberin durch diese Neuordnung keineswegs entlastet; vielmehr hat ihre Funktion aufgrund ihrer juristischen Ausbildung und Erfahrung zusätzliche Aufgaben übernommen, insbesondere den internen Rechtsdienst, die Begleitung anspruchsvoller Rechtsfragen sowie zentrale Organisations-, Reform- und Digitalisierungsprozesse.
Richtig ist, dass im Jahr 2025 noch keine eigenständigen Vereinbarungen im engeren Sinn nach Art. 10 GE 52-20 abgeschlossen wurden. Die konkreten Einsätze erfolgten über Aufsichtsschreiben des Kirchenrates mit Auflagen, Anordnungen und zeitlich definiertem Horizont. Materiell hatten diese Schreiben den Charakter kirchenrätlicher Anordnungen gegenüber den betroffenen Kirchgemeinden; formal sollen sie künftig jedoch klarer als Vereinbarungen oder Verfügungen im Sinn von Art. 10 GE 52-20 ausgestaltet werden.
Der Kirchenrat sieht hier einen Präzisierungsbedarf und wird die Praxis entsprechend überprüfen. Wo Unterstützungsleistungen nach Art. 10 GE 52-20 erbracht werden, sollen Auftrag, Dauer, Zuständigkeiten und Finanzierung künftig noch klarer dokumentiert werden – entweder durch eine Vereinbarung mit der betroffenen Kirchgemeinde oder, falls erforderlich, durch eine formelle Verfügung des Kirchenrates. Damit soll die reglementarische Grundlage transparenter umgesetzt und auch für Synode, GPK und Öffentlichkeit besser nachvollziehbar gemacht werden.
Dem Kirchenrat ist wichtig, dass diese Unterstützung weiterhin als Hilfe zur Selbsthilfe verstanden wird. Ziel ist nicht eine einseitige Machtausübung gegenüber Kirchgemeinden, sondern die Begleitung in Situationen, in denen Behörden, Verwaltungen oder Personalprozesse besondere Unterstützung benötigen. Gleichzeitig anerkennt der Kirchenrat, dass diese kirchliche Kultur des dialogischen Vorgehens mit der nötigen formellen Klarheit verbunden werden muss.»
Kritik an Rechnung der St. Galler Kantonalkirche